Keine Unterbrechung der Kausalität zwischen der Leistung des ersten Maklers und dem Kaufvertragsabschluss
Liegen zwischen der Nachweistätigkeit und dem Vertragsschluss durch Vermittlung eines zweiten Maklers sieben Monate, ist die notwendige Kausalität zwischen der Leistung des ersten Maklers und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht unterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis durch zwischenzeitliche Nachlässe nahezu 22 % unterhalb des ersten Exposépreises liegt.
Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2014; 2-05 O 375/13
Sachverhalt
Die Klägerin ist Maklerin und wurde von dem Eigentümer eines Wohngrundstücks mit dessen Vermarktung beauftragt. Anlässlich der Besichtigung wurde der beklagten Interessentin vom Makler ein ausführliches Exposé übergeben sowie ein Immobiliennachweis ausgehändigt, der einen Kaufpreis von € 615.000,00 als Kaufpreis auswies und der von der Beklagten unterschrieben wurde. In der Folge nahm die Beklagte zunächst von dem Kauf des Objektes Abstand.
Aufgrund der Tätigkeit einer anderen Maklerfirma wurde die Beklagte erneut aufmerksam auf das Objekt und unterzeichnete einen notariellen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 480.000,00. Außerdem zahlte sie an die zweite Maklerfirma die vereinbarte Provision.
Die erste Maklerin macht ihre Provision geltend. Die Beklagte behauptet, sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Kaufangebot abgegeben oder Kaufinteresse begründet.
Entscheidung
Das Landgericht Frankfurt lässt keine Zweifel aufkommen, dass die Provisionsklage begründet ist. Die Voraussetzungen nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB seien gegeben. Der Maklervertrag sei konkludent dadurch zustande gekommen, dass die Kaufinteressentin in Kenntnis des Provisionsverlangens weitere Leistungen des Maklers in Anspruch genommen habe. Diese habe auch eine Nachweistätigkeit erbracht, was die Beklagte selbst durch den anlässlich des Besichtigungstermins unterzeichneten Immobilien-Nachweises bestätigt habe. Die Provision sei damit bei Abschluss des Hauptvertrages auch dann verdient, wenn der Käufer selbst noch schwierige Verhandlungen mit dem Verkäufer führen oder sogar – wie hier geschehen – einen weiteren Makler beauftragen müsse. Auch die erforderliche Kausalität zwischen Nachweis des Objektes und Abschluss des Kaufvertrages sei gegeben: Der hier festgestellte Zeitraum von etwa sieben Monaten halte sich nach Auffassung der Frankfurter Richter in einem „angemessenen Zeitabstand“ zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrages.
Fazit
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ergibt sich der Schluss auf den Ursachenzusammenhang jedenfalls dann von selbst, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folgt. Je nach Sach- und Rechtslage sind als angemessener Zeitabstand vier Monate (BGHZ 141, S. 40), drei bis fünf Monate (BGH, NJW 1980, S. 123) und mehr als ein halbes Jahr (BGH, NJW 2005, S. 3779) angesehen worden.
