Auftraggeber muss nicht anzeigen, dass er das Objekt bereits kennt

  1. Auch wenn in der Regel ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen ist, so verhält es sich anders in dem Fall, dass der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmiss­verständlich zum Ausdruck bringt
  2. Der Auftraggeber ist nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages nicht verpflichtet, den Makler darüber zu unterrichten, dass ihm das angebotene Objekt bereits bekannt ist.
  3. Dementsprechend benachteiligt die Klausel „Sollte Ihnen dieses Angebot bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekanntgabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Angebots. Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nach­weis als Erstnachweis vom Empfänger akzeptiert.“ den Auftraggeber unangemessen.

LG Berlin, Urteil vom 02.05.2019; 52 O 304/18

Der Antragsteller ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Antragsgeg­nerin ist Maklerin und bot im Internet unter Hinweis auf die Käuferprovision eine Eigentums­wohnung zum Verkauf an. Unter der Überschrift „Sonstiges“ findet sich die folgende Bestim­mung: „Sollte Ihnen dieses Angebot bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekannt­gabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Angebots. Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nachweis als Erstnachweis vom Empfänger akzep­tiert.“ Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin ab und verlangte eine Unterlassungs­erklärung. Da diese nicht erfolgte, beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wird, im geschäft­lichen Verkehr und in AGB für Maklerverträge diese im Internet aufgeführte Klausel oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden.

Die einstweilige Verfügung wird erlassen und auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin vom Landgericht bestätigt. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin handelt es sich um eine Allge­meine Geschäftsbedingung, die den Geschäftspartner unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Auftraggeber nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklerver­trages nicht verpflichtet, den Makler darüber zu unterrichten, dass ihm das angebotene Objekt bereits bekannt sei. Diese Verpflichtung solle dem Maklerkunden aber durch die Klausel auferlegt werde, so dass ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Unterlassung gege­ben war.

Da nicht auszuschließen ist, dass diese Entscheidung zu weiteren Abmahnungen Anlass gibt, ist zu empfehlen, diese Klausel bei Internetangeboten nicht zu verwenden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraufhin durchzusehen, ob eine gleiche oder ähnlich lautende allgemeine Geschäftsbedingung darin enthalten ist und diese dann herauszunehmen.

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