Aufstellung der haushaltsnahen Dienstleistungen: nur gegen Sonderhonorar? Der WEG-Verwalter muss bei Erstellung einer Jahresabrechnung die Aufstellung der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen nicht ohne Zusatzhonorar gesondert ausweisen.
(LG Bremen, 19.5.2008 – 4 T 438/07)
Rechtlicher Hintergrund
Wohnungseigentümer können ab dem Veranlagungszeitraum
2006 in ihren Steuererklärungen haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder
Dienstleistungen nach § 35a EStG auch dann steuermindernd absetzen, wenn die Aufträge
von der Wohnungseigentümergemeinschaft vergeben wurden. Voraussetzung ist, dass die auf
den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen in der
Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder
Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende
Dienstleistungen (Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister, etc.) werden
grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen
berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der
Genehmigung der Jahresabrechnung.
Heftig umstritten ist nach wie vor, ob der Verwalter die förmlichen Aufstellungen in der
Jahresabrechnung nur dann leisten muss, wenn es dafür eine gesonderte Vereinbarung gibt.
Die bisherigen Amtsgerichts-Urteile ließen keine klare Linie erkennen.
Was sagt das Gericht?
Im entschiedenen Fall hatten sich Verwalter und
Wohnungseigentümer im Jahre 2007 darauf einigt, dass die „haushaltsnahen…“ in der
Jahresabrechnung 2006 nicht rückwirkend aufgestellt werden müssen. Einer der Eigentümer
protestiert bei Gericht und beantragt: Der Verwalter soll die Abrechnung entsprechend
ergänzen. Beim LG Bremen blieb er ohne Erfolg: „Jedenfalls“ für die zurückwirkende
Ausweisung haushaltsnaher Dienstleistungen besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch
auf kostenlose Ergänzung. Zwar besteht „grundsätzlich“ ein Anspruch auf Ausweisung dieser
Leistungen. Allerdings gehört diese Pflicht nicht zur „Regelleistung des Verwalters im Rahmen
der üblichen Verwaltervergütung“ und daraus folgt auch, dass die Eigentümer auf diese
Leistung verzichten können.
Praxishinweis
Eine rechtssichere Grundlage besteht nur bei einer klaren Festlegung im
Verwaltervertrag. Dort ist auch zu klären, ob die Leistung mit der Grundvergütung abgegolten
ist. Ist das nicht der Fall, dürfte der Verwalter eine Zusatzvergütung verlangen. Angemessen
dürfte eine Vergütung von (netto) 12 EUR pro Wohnung und Jahr sein (AG Hannover,
29.6.2007 – 73 II 382/07). Einseitigen „Anweisungen“ muss der Verwalter nicht Folge leisten.
Das gilt erst recht, wenn die Vergütung nicht geklärt ist. (LG Berlin, 28.3.2008 – 55 T 208/07