Falsche Selbstauskunft des Mieters: Darf der Vermieter den Mietvertrag anfechten oder kündigen?
(LG Itzehoe, U. v. 28.3.2008 – 9 S 132/07)
Der Fall
Der Vermieter möchte eine Wohnung vermieten. Um den „richtigen Mieter“ zu
finden, legt er sämtlichen Mietinteressenten einen Fragebogen zur „Selbstauskunft“ vor. Eine
der Fragen bezieht sich auf frühere Mietschulden. Ein Bewerber beantwortet sie dadurch, dass
er in diese Spalte einen Querstrich einträgt. Es kommt zum Abschluss des Mietvertrags.
Später erfährt der Vermieter von früheren Mietschulden und ficht den Mietvertrag an. Der
Mieter widerspricht. Der Vermieter erhebt Räumungsklage.
Rechtlicher Hintergrund
Der Mieter muss nicht jede geforderte Selbstauskunft geben.
• Zulässig sind Fragen nach Einkommen, Beruf, Bonität und Familienstand. Diese Fragen
muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls kann der Vermieter den
Mietvertrag anfechten (vor Wohnungsbezug) oder kündigen (nach dem Einzug).
• Unzulässig sollen z.B. Fragen nach dem Grund für die Beendigung des letzten
Mietverhältnisses sein; der Mieter muss auch nicht antworten, wenn es um Fragen nach
seiner Freizeitgestaltung o.ä. geht. Unzulässige Fragen darf er auch falsch beantworten!
Was sagt das Gericht?
Das Landgericht Itzehoe verurteilt den Mieter zur Räumung. Der
Mieter hat den Vermieter durch die falsche Beantwortung der Frage zu früheren Mietschulden
arglistig getäuscht. Das berechtigt den Vermieter zur Anfechtung bzw. Kündigung des
Mietverhältnisses. Der Mieter musste auf diese Frage auch wahrheitsgemäß antworten, weil es
eine zulässige Frage war. Sie zielt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters ab
und ist daher von wesentlicher Bedeutung für den Vermieter.
Nicht gelten lässt das Gericht den Einwand des Mieters, er habe die Frage ja gar nicht falsch
beantwortet, weil ein Querstrich lediglich bedeute, er gebe keine Antwort: „Wird in einer
Selbstauskunft in die Spalte „Mietschulden“ ein Querstrich eingetragen, versteht der
Rechtsverkehr dies als Verneinung, nicht als Verweigerung der Antwort.“ Hätte der Mieter sie
unbeantwortet lassen wollen, hätte er sie leer lassen müssen.
Praxishinweis
Die Mieterselbstauskunft ist unverzichtbar, um Mietnomaden abzuwehren.
Die in dem Selbstauskunftsbogen gestellten Fragen sollten vorher anwaltlich auf Zulässigkeit
gecheckt werden!