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Jahresabrechnung: Darf der Wohnungseigentümer Einsicht in fremde Einzelabrechnungen verlangen?

(OLG München, Beschl. v. 9.3.2007 – 32 Wx 177/06)

Sachverhalt

Es geht um eine Wohnungseigentumsanlage mit rd. 60 Wohn- und
Gewerbeeinheiten. Einige Eigentümer verlangen vom Verwalter Einsicht in sämtliche
– auch fremde – Einzelabrechnungen für ein bestimmtes Abrechnungsjahr.

Was sagt das Gericht?

Ja, der Verwalter ist verpflichtet, dem einzelnen
Wohnungseigentümer Einsicht in die vollständige Abrechnung zu gewähren! Die
Abrechnung dient zum einen der Kontrolle des Verwalters, zum anderen der
Aufteilung von Kosten und Erträgen. Ein Eigentümer kann die Richtigkeit der
Abrechnung jedoch nur dann wirksam überprüfen, wenn er Einsicht in alle
Buchungsunterlagen und Belege nehmen kann. Das Gericht argumentiert mit der
rechtlichen Tragweite des Beschlusses über die Jahresabrechnung. Mit diesem
Beschluss billigen die Eigentümer nicht nur die Rechnungsunterlagen des
Verwalters. Sie legen auch untereinander verbindlich fest, welche Einnahmen und
Ausgaben nach welchem Verteilerschlüssel umzulegen sind. Die Eigentümer
genehmigen also mit ihrem Beschluss über die Jahresabrechnung auch die fremden
Einzelabrechnungen. Nach dem Grundsatz: „Nur was man kennt, kann man
kontrollieren“, müssen sie auch die Einzelabrechnungen einsehen können.

Praxishinweis

Das Recht, Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung zu nehmen,
besteht auch dann noch, wenn die Jahresabrechnung bereits genehmigt ist und dem
Verwalter Entlastung erteilt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Anfechtungsfrist
noch läuft oder ob der Wohnungseigentümer sonst ein besonderes berechtigtes Interesse
darlegen kann.

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