Neuer Verteilungsschlüssel für Betriebskosten im Wohneigentum: Darf die Gemeinschaft auch ohne sachlichen Grund ändern?

Die Eigentümer dürfen die von der WEG-Reform zugelassene Möglichkeit zur Änderung eines Kostenverteilerschlüssels auch dann ändern, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2009; 14 S 7627/08

Der Fall

Nach der Gemeinschaftsordnung werden die Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Nach Inkrafttreten der WEG-Novelle beschließen die Eigentümer mehrheitlich, bestimmte Betriebskosten nach anderen Verteilerschlüsseln umzulegen. Einer der Eigentümer, der durch den neuen Verteilerschlüssel benachteiligt wird, ficht diesen Beschluss an.

Rechtlicher Hintergrund

Rechtsgrundlage ist der neugefasste § 16 Abs. 3 WEG. Danach dürfen die Eigentümer einen neuen Verteiler beschließen, wenn das „ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht“. Umstritten ist, ob es für die Änderung einen sachlichen Grund geben muss. Der Gesetzgeber hatte das in der Gesetzesbegründung so gefordert, im Gesetzestext
aber nicht.

Was sagt das Gericht?

Das Gericht weist die Anfechtungsklage ab. Nach Ansicht des Gerichts steht es der Gemeinschaft frei, den Verteilungsschlüssel zu ändern, auch wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt. Das Argument: Der Gesetzgeber wollte die Entscheidungskompetenzen der Eigentümergemeinschaft erweitern. Dieses Ziel ist nur dann erreichbar, wenn man für den Anlass der Entscheidung keine weiteren Hürden schafft.

Praxishinweis

Langsam aber stetig klären sich die Zweifelsfragen, die sich nach einer Gesetzesnovelle naturgemäß auftun.

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