Wie weit dürfen sog. Farbwahlklauseln bei lackierten Holzteilen gehen?
(BGH, 22.10.2008 – VIII ZR 283/07)
Der Fall
In einem Formularmietvertrag werden die Schönheitsreparaturen auf den Mieter
abgewälzt. Weiter heißt es:
„Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden
Zeiträumen erforderlich sein:…“
Es folgt der Fristenplan (3/5/7 Jahre) und sodann:
„Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn
vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen
Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“
Der Mieter meint, die Überbürdung der Schönheitsreparaturen sei u.a. wegen des Farbdiktats in
Bezug auf Holzteile unwirksam.
Was sagt das Gericht?
Der BGH hält die „Hamburger Holzklausel“ für wirksam. Die
Formulierung „üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeiträumen
erforderlich sein“ ist keine unzulässige starre Fristenregelung. Auch die Farbwahlklausel
hinsichtlich der Holzteile ist laut BGH unbedenklich. Dies liegt einmal daran, dass die Farbwahl
des Mieters nur für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung auf „Weiß oder helle Farbtöne“
beschränkt ist. Abzuwägen sind
• das Interesse des Vermieters an der erleichterten Weitervermietung
• das Mieterinteresse an der persönlichen Gestaltungsfreiheit.
Im Zeitpunkt der Rückgabe überwiegt das Vermieterinteresse. Deshalb ist die Beschränkung
der Farbwahl bei der Rückgabe wirksam, solange der Mieter – wie hier – immer noch im
Rahmen einer Bandbreite heller Farben wählen kann. Zum anderen darf der Vermieter nach
Auffassung des BGH bei – offensichtlich gemeint – transparent lackierten Holzteilen sogar eine
Rückgabe in jeglicher farbiger Lackierung verbieten, da diese nur mit einem Eingriff in die
Substanz des Holzes wieder rückgängig gemacht werden kann.
Zur Erinnerung
Bei Schönheitsreparaturen während der Mietzeit ist eine Einschränkung der
Farbwahl auf „neutrale, helle Farbtöne“ unzulässig, da eine solche zu stark in die persönliche
Gestaltungsfreiheit des Mieters eingreift (BGH, 18.6.2008 – VIII ZR 224/07 – Newsletter
15/2008).
Praxishinweise: 1.
Es bleibt dabei: Unbedenklich ist eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, das
Mietobjekt in „hellen“ Farben zurückzugeben. 2. Hinzu kommt: Bei transparent lackierten Holzteilen
ist auch zulässig, eine Rückgabe ebenfalls in transparenter Lackierung vorzuschreiben. Diese
Hinweise sollten Vermieter bei der Vertragsgestaltung nutzen!