Wer schwindelt fliegt raus!
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.3.2011, Az. I-24 U 102/10
Mietvertragsparteien müssen sich wahrheitsgemäß über solche Umstände informieren, die für
die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erkennbar von Bedeutung sind. So lautet der Tenor
in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 21.03.2011, Az. I-
24 U 102/10.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gewerbemieterin hatte ihrem Vermieter mitgeteilt, ein Heizkörper in ihren
Räumen habe sich aufgrund unsachgemäßer Montage von der Wand gelöst, er sei „einfach so“
von der Wand gefallen. Diese Behauptung war, wie eine Beweisaufnahme ergeben hatte,
unwahr: vielmehr war die Heizung einer Angestellten auf den Fuß gefallen als diese gerade
die Heizung reinigte. Die Angaben der Mieterin, die Heizung sei einfach so herabgefallen war
damit falsch und dazu angetan, eine etwaige in ihren Bereich fallende Verantwortung zu
verschleiern. Außerdem hatte die Mieterin damit erreicht, dass die Vermieterin die Reparatur
auf ihre Kosten ausführen ließ. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung mit
dem Hinweis, dass das für eine Fortsetzung des Mietvertrags erforderliche
Vertrauensverhältnis durch das unredliche Verhalten der Mieterin nachhaltig zerrüttet sei.
Denn die weitere Abwicklung des Vertrages sei aus Sicht der Vermieterin erheblich erschwert,
weil sie nicht mehr darauf vertrauen könne, von der Mieterin wahrheitsgemäße Angaben über
den Zustand des Mietobjekts und mögliche Ursachen von Mängeln zu erhalten.
Auch sei eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich gewesen, da diese bei der
hier vorliegenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht geeignet
gewesen sei, das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Vielmehr habe das Verhalten der
Mieterin das Vertrauen in eine redliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses erheblich
erschüttert und zwar unabhängig davon, ob die Mieterin im Ergebnis ein Verschulden an der
Unfallursache treffe oder nicht.