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Blaue und gelbe Mülltonnen statt grauer Restmülltonnen

Verstößt ein Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er seinen Mietern ausschließlich graue Restmülltonnen zur Verfügung stellt? Diese Frage hat das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 20.09.2011 (Az. 205 C 112/11) mit einem klaren Ja beantwortet. Es reduzierte einen Nebenkostenabrechnungssaldo um € 73,06 und wies insoweit die Klage des Vermieters gegen den Mieter ab.

AG Köln, Urteil vom 20.09.2011, Az. 205 C 112/11

Zur Begründung führt das Gericht in der Entscheidung folgendes aus

Soweit ein Vermieter Kosten umlegt, die den Grundsätzen ordentlicher Bewirtschaftung des
Grundstücks widersprechen, hat der Mieter insoweit einen Anspruch auf Freistellung von
Betriebskosten, denn er darf den Mieter nur mit den Kosten belasten, die ein vernünftiger
Wohnungsvermieter veranlasst hätte, wenn er sie selbst zu tragen hätte. So hat es auch
schon der BGH (NZM 2008, 78) entschieden und darauf hingewiesen, dass die Darlegungslast
für die Verletzung dieser Pflicht beim Mieter liegt. Dies fiel dem hier betroffenen Mieter nicht
schwer, denn dem Vermieter war von dem Müllentsorgungsunternehmen der Stadt Köln die
Möglichkeit angeboten worden, kostenlos blaue und gelbe Tonnen zur Sammlung von Papierund
Verbundstoffen zu nutzen. Davon machte der Vermieter aber keinen Gebrauch sondern
stellte in seiner Wohnanlage lediglich graue Restmülltonnen für die Mieter zur Verfügung. Dies
sei, so der Kölner Amtsrichter, bei vernünftiger Betrachtung nicht nachvollziehbar,
insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten. Denn es liege geradezu auf der Hand, dass
bei Bereitstellung von gelben und blauen Tonnen zugleich bezüglich der grauen Tonnen in
nicht unerheblichen Maße Kapazitäten gespart würden. Dagegen spreche auch nicht der erst
jüngst vom BGH entschiedene Fall vom 6.7.2012 (VIII ZR 340/10), da dort – anders als
vorliegend – die kostenlosen Tonnen eingezogen worden waren, nachdem die Mieter den Müll
nicht ordnungsgemäß getrennt hatten.

Praxisempfehlung

Blaue und gelbe Mülltonnen – es gibt aber auch noch andere Farben – sind vom Vermieter in
jedem Falle grauen Mülltonnen vorzuziehen und zwar nicht nur wegen des vom Amtsgericht
Köln angenommenen Wirtschaftlichkeitsgebots, sondern auch aus ökologischen Gründen. Im
Übrigen beleben sie jedes Grundstück mit erfreulichen Farbtupfern!

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