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Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip unzulässig

BGH, Urteil vom 01.02.2012, VIII ZR 156/11

Hatte der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 30.04.2008 (VIII ZR 240/07) noch
dahinstehen lassen, ob auch Heizkosten nach dem sogenannten Abflussprinzip abgerechnet
werden können, so hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat
nunmehr entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den
Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. In dem vom BGH zu entscheidenden
Fall verlangte die Klägerin von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die
Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen
wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum
geleisteten Abschlagszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als
entstandene Kosten berücksichtigt. Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:
Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des
Betriebes der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die
Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung sei zu entnehmen, dass nur die
Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet
werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem werde, so der BGH, eine Abrechnung
nach dem Leistungsprinzip nicht gerecht. Der Senat hat weiter entschieden, dass ein
derartiger Mangel der Abrechnung auch nicht durch die sonst übliche 15 %-ige Kürzung nach
§ 12 Heizkostenverordnung ausgeglichen werden könne, denn diese Vorschrift betrifft nur den
Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraums verbrauchten Brennstoffs nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet werde.

Fazit

Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Es bestätigt die geltenden und zwingenden
Bestimmungen der Heizkostenverordnung und sorgt nunmehr auch im Bereich der
Heizkostenverordnung für Klarheit. Bislang hatte der BGH lediglich im Bereich der
Betriebskostenabrechnung bestätigt, dass eine Abrechnung sowohl nach dem Leistungs- als
auch nach dem Abflussprinzip zulässig ist (vgl. Entscheidungen des BGH v. 20.02.2008, VIII
ZR 49/07 und VIII ZR 49/07).

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