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Zur Wirksamkeit von unbefristeten Fortgeltungsklauseln in Verkäufer-AGB Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.

BGH, Urteil 08.11.2013; V ZR 145/12

Sachverhalt

Ein Kaufinteressent macht einem Verkäufer ein notarielles Kaufangebot für eine Eigentumswohnung wie folgt: „An dieses Angebot hält sich der Käufer auf die Dauer von vier Wochen von heute an gebunden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt nicht das Angebot, sondern nur die Bindung hieran. Die Annahme des Angebotes kann solange erklärt werden, solange dem beurkundenden Notar gegenüber das Angebot nicht schriftlich widerrufen worden ist, der zur Entgegennahme der entsprechenden Erklärung hiermit bevollmächtigt wird.“ Vier Wochen und drei Tage später erklärt der Verkäufer mit notarieller Urkunde die Annahme des Angebots. Nach Zahlung des Kaufpreises werden die Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Käufer verlangen die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Herausgabe der dem Verkäufer aus der Kapitalnutzung erwachsenen Vorteile Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnung. Sie vertreten die Auffassung, ihr Kaufangebot sei im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits erloschen gewesen. Ein Kaufvertrag sei mithin nicht zustande gekommen. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage der Käufer abgewiesen.

Entscheidung

Der BGH gibt den Käufern Recht und verneint das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Bei der Angebotsannahme war die Zeitspanne, innerhalb derer die Käufer auf ihr Angebot zum Kauf der Eigentumswohnung den Eingang der Antwort des Verkäufers erwarten durften, ebenso wie die im Kaufangebot bestimmte Bindungsfrist verstrichen. Zwar enthalte das Angebot der Käufer die Erklärung, dass nach Ablauf der Bindungsfrist von vier Wochen nur die Bindung an das Angebot, nicht aber das Angebot selbst erlöschen sollte. Diese Fortgeltungsklausel, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Verkäufer gestellt ist, ist unwirksam. Wie bereits in der Entscheidung des BGH vom 07.06.2013 (Aktenzeichen: V ZR 10/12) ausgeführt, sind Klauseln in AGB, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 301 Nr.1 BGB unvereinbar, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann. Die von den Käufern geleistete Kaufpreiszahlung kann nicht als schlüssige Annahmeerklärung eines – vorliegend nicht zu bejahenden – neuen Angebots gewertet werden. Um die Berechnung der den Käufern bei der Rückabwicklung zustehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach den Grundsätzen der Saldo-Theorie vorzunehmen, ist der Rechtsstreit vom BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Fazit

Die unbefristete Fortgeltungsklausel in Verkäufer-AGB ist mit den Entscheidungen des BGH vom 07.06.2013 und vom 08.11.2013 für unwirksam erklärt. Auch die erfolgte Vertragsdurchführung hindert den Käufer nicht, sich auf die Rückabwicklung zu berufen. Ob auch die befristete Fortgeltungsklausel der Inhaltskontrolle Stand hält, ist vom BGH noch nicht entschieden.

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