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Verwirkung des Maklerlohns

Eine Verwirkung des Maklerlohns setzt voraus, dass die vom Makler begangene Treuwidrigkeit in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den besonderen Pflichten stehen muss, die dem Maklervertrag innewohnen.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.04.2020; 19 U 305/19

Sachverhalt

Der Makler macht gegenüber einem Maklerkunden den Anspruch auf Zahlung von Provision geltend. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Provisionsanspruch sind erfüllt. Dennoch weigert sich der Maklerkunde, die Provision zu zahlen. Daraufhin versucht der Makler die Pro­vision zwangsweise einzutreiben, in dem er androht, die Forderung zu verkaufen und das Inkassounternehmen – nach Auffassung des Maklerkunden – drohte, die Forderung durchzu­setzen, ohne die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen.

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG muss die zum Anspruchsausschluss führende Treuwidrigkeit in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den besonderen Pflichten stehen, die dem Maklervertrag inne­wohnen. Forderungen gleich welcher Art außerhalb der Möglichkeiten des Zivilrechts zwangs­weise eintreiben zu lassen, verbietet sich zu allererst aufgrund entsprechender Strafnormen (u.a. Nötigung, Erpressung etc.) und stellt sich als allgemeine Gesetzwidrigkeit dar. Da aber kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhält, verstößt das Verhalten des Maklers vorliegend zwar gegen § 242 BGB, aber hat keinerlei Bezug zum Anspruch auf Zahlung der verdienten Provision.

Fazit

Auch wenn der Makler die Provision wirksam verdient hat, sind Beitreibungsversuche außerhalb der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten verwerflich und verstoßen gegen Treu und Glauben. Wenn das OLG Frankfurt vorliegend die Anwendung von § 654 BGB wegen des fehlenden inhaltlichen Zusammenhangs zu den dem Maklervertrag innewohnenden Pflichten verneint, kann diese Auffassung im Einzelfall hinterfragt werden. Die Treupflicht des Maklers endet nicht mit Beendigung der Maklertätigkeit und Herbeiführung des angestrebten Erfolgs. Auch wenn die Norm wegen des ihr innewohnenden Strafcharakters nur begrenzt anwendbar ist, bleibt im Einzelfall durchaus eine andere Einschätzung vorstellbar.

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