Allgemein Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Kein Überwachungs- und Kontrollrecht von Baumaßnahmen eines Wohnungseigentümers, wenn ihm nach der Teilungserklärung zugestanden ist, den Ausbau seines Sondereigentums durchzuführen.

BGH, Urteil vom 26.02.2016; V ZR 131/15

Sachverhalt

In der Teilungserklärung ist einem Wohnungseigentümer der Ausbau seines Sondereigentums
zu Wohn- oder Büroraum ebenso wie der Einbau eines Personenaufzuges gestattet. In der
Wohnungseigentümer-Versammlung vom 08.07.2013 beschließen die Wohnungseigentümer
wie folgt:

„TOP 11:
…. die Hausverwaltung wird beauftragt und ermächtigt …., die Dachgeschoß-Ausbauer
um Herreichung aller notwendigen Unterlagen zum Dachausbau zur Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der bautechnischen Ausführungen nach den anerkannten Regeln
der Technik und gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der
Unterlagen zur Beantwortung der Fragen aus dem Begehungsbericht des Architekten
R. …. und den Schreiben der Hausverwaltung … aufzufordern. …..“
„TOP 11 Nr. 11:
Frau P. (ausbauende Wohnungseigentümerin) wird aufgefordert, die technische
Aufzugsplanung, die den im Antrag formulierten Kriterien entspricht, binnen einer
Woche vorzulegen. Diese Unterlagen müssen die Art, Größe und Ausstattung des
Aufzuges, die Gestaltung des Aufzugsschachtes, die Anlaufstellen, die Position des
Antriebes, vertragliche Bindungen des Fahrstuhls und der noch auszuführenden
Tätigkeiten im Treppenhaus und die Termine der Ausführung enthalten.“
Der ausbauende Wohnungseigentümer erhebt gegen diese Beschlüsse die
Anfechtungsklage.

Entscheidung

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin, dass die Beschlüsse
ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprechen und gibt dem ausbauenden
Wohnungseigentümer Recht.
Die begehrte Vorlage von Bauunterlagen diene nicht nur der Überprüfung einzelner vom
Architekten schon festgestellter Mängel, sondern habe den Zweck die gesamten baulichen
Maßnahmen begleitend zu kontrollieren und einer Prüfung zu unterziehen. Zu einer so
weitgehenden Überprüfung seien die Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung aber nicht berechtigt, und zwar auch nicht deshalb, weil Baumängel bereits festgestellt wurden.
Insoweit bestehe nur ein Anspruch auf Beseitigung der Mängel, nicht aber auf Vorlage der
Bauunterlagen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Überprüfung von Baumaßnahmen auf, die einem
Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung oder auch durch eine spätere Vereinbarung
gestattet werden. Gestatten die Wohnungseigentümer nachträglich einem Wohnungseigentümer Baumaßnahmen, so empfiehlt es sich deshalb, von vornherein diese unter dem Vorbehalt zu stellen, dass den Wohnungseigentümern die Überprüfung gestattet wird, ggf. unter Beiziehung eines Sachverständigen.

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