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Zur Umsatzsteuer auf Nebenkosten bei der Gewerbemiete

Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zur Umsatzbesteuerung optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, dass diese zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist, so ist eine tatrichterliche Vertragsauslegung, wonach auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten sind, revisionsrecht­lich nicht zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 30.09.2020; XII ZR 6/20

Sachverhalt

Die Vermieterin einer Gewerbeimmobilie verlangt vom Mieter die Zahlung von Umsatzsteuer auf Nebenkosten. Im Mietvertrag ist eine Miete von monatlich 10.500,00 € zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Außerdem sieht der Mietvertrag vor, dass die Ver­mieterin Betriebs- und Nebenkosten an den Mieter weiterberechnet. Eine Aussage zur Umsatzsteuer enthält der Mietvertrag insoweit nicht. Die Vermieterin erteilte eine Neben­kostenabrechnung über Grundbesitzabgaben und Versicherungskosten für das Jahr 2018. Auf die darin abgerechneten Kosten berechnete sie Umsatzsteuer. Der Mieter zahlte den Betrag aus der Abrechnung ohne den Umsatzsteueranteil. Er meint, er schulde die Umsatzsteuer nur auf die Nettomiete.

Das Landgericht Wuppertal hat den Mietvertrag so ausgelegt, dass der Mieter auch auf die Nebenkosten Umsatzsteuer schuldet.

Entscheidungsgründe

Der BGH bestätigt die Vertragsauslegung des Landgerichts und gibt der Vermieterin Recht. Der Mieter muss auch Umsatzsteuer auf die Nebenkosten zahlen. Die Parteien eines gewerb­lichen Mietverhältnisses können vereinbaren, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt. Die Vermietung von Grundstücken unter­liegt zwar grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, der Vermieter kann jedoch zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Mieter ein Unternehmer ist und das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Hier hat die Vermieterin zur Umsatzbesteuerung der von ihr erbrachten Leistung optiert. Infolge­dessen ist die Steuer auf den gesamten Umsatz entstanden, somit auf die gesamte Miete ein­schließlich der Nebenkosten. Dem Mieter war angesichts der Regelung im Mietvertrag bekannt, dass die Vermieterin zur Umsatzbesteuerung optiert hatte. Damit war ihm bewusst, dass er eine die Steuer ausweisende Rechnung erhält und seinerseits den Vorsteuerabzug nutzen kann. Die Gebrauchsüberlassung an den Mieter und Aufwendungen des Vermieters, die dieser über die Nebenkosten umlegt, sind – auch umsatzsteuerlich – eine einheitliche Leistung an den Mieter, die dieser durch die Grundmiete und die Nebenkosten einheitlich ver­gütet. Wegen dieser Einheitlichkeit der vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Grundmiete und Nebenkosten) stand damit zugleich fest, dass die Vermieterin auch auf die Umlage der Grundbesitzabgaben und Versicherungskosten Umsatzsteuer zu entrichten und diese in ihren Rechnungen auszuweisen hatte, der Mieter also auch insoweit den Vorsteuer­abzug nutzen konnte.

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Aufwendungen der Vermieterin insgesamt gewinn- und verlustfrei auf den Mieter umlegen wollten. Dies lässt sich nur dadurch bewerk­stelligen, dass der Mieter nicht nur auf die Grundmiete, sondern auch auf die Nebenkosten die darauf entfallende Umsatzsteuer tragen muss. Anderenfalls hätte die Vermieterin einen Ver­lust in Höhe der Umsatzsteuer, die sie abführen muss.

FazitEs ist davon auszugehen, dass die Parteien die Aufwendungen der Vermieterin insgesamt gewinn- und verlustfrei auf den Mieter umlegen wollten. Dies lässt sich nur dadurch bewerk­stelligen, dass der Mieter nicht nur auf die Grundmiete, sondern auch auf die Nebenkosten die darauf entfallende Umsatzsteuer tragen muss. Anderenfalls hätte die Vermieterin einen Ver­lust in Höhe der Umsatzsteuer, die sie abführen muss

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