Zweckbestimmung
Pflicht zum Einschreiten bei Bekanntwerden einer zweckwidrigen Nutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums?
    Zweckbestimmungen in Teilungserklärungen
Seit dem Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsrechts im Dezember 2020 ist ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche zuständig. Wird eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit anders genutzt, als in der Teilungserklärung vorgesehen, stellt sich die Frage, ob der WEG-Verwalter verpflichtet ist, für die Gemeinschaft die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung einzufordern.    Mehr dazu
  
  